Staatliches Unternehmen wird Aktiengesellschaft: Der Staat darf keine "golden shares" beibehalten
"... Die EU-Mitgliedstaaten dürfen in der Satzung einer aus einem staatlichen Unternehmen entstandenen Aktiengesellschaft keine Beibehaltung von Sonderaktien ("golden shares") regeln und so dem Staat einen - gemessen an seiner Investition - viel zu großen Einfluss auf Struktur und wirtschaftliche Strategie des Unternehmens einräumen. Die Beibehaltung von "golden shares" verstößt gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. ..."
Urteil des EuGH vom 28.9.2006, Az. C-282/04
Quelle: www.otto-schmidt.de
Urteil des EuGH vom 28.9.2006, Az. C-282/04
Quelle: www.otto-schmidt.de
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