21.9.09

Bundesrat für Änderung der Insolvenzordnung - Überschuldungsbegriff gilt bis 31.12.2013

"... Der Bundesrat hat ...(am 18.11.2009) ... den Weg für ein Gesetz zur Änderung zum Insolvenzordnung freigemacht, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18.09.2009

20.9.09

Personalmarkt - Studie zur Vergütung von Unternehmensjuristen

"... Im Schnitt liegt das Salär eines angestellten Wirtschaftsjuristen bei 63.400 Euro jährlich, so das Ergebnis einer Auswertung des Beratungsunternehmens Personalmarkt.

Damit sind die Gehälter im Vergleich zum Vorjahr um gerade einmal einen halben Prozentpunkt gestiegen. Das Grundgehalt liegt bei knapp 59.000 Euro, die Höhe der variablen Anteile bei denjenigen, die ein variables Gehalt bekommen, bei etwa 7.300 Euro jährlich. Prämien, Boni oder Erfolgsbeteiligungen machen rund 12 Prozent des Grundgehalts aus. Großen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hat die Branche. ..."

Quelle: www.faz.net

11.8.09

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung („VorstAG“)

"... Durch das am 4. August 2009 verkündete Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) werden u.a. Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorgenommen, die zum Teil nur börsennotierte weitgehend aber auch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen. Auch die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) trägt den Änderungen des VorstAG Rechnung. Das VorstAG tritt heute (5. August 2009) in Kraft. ..."

Quelle: Luther News, 5. August 2009 / Ausgabe IX

10.8.09

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) verkündet

"... Rund ein Jahr nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs ist am 28. Mai 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundestag beschlossen und am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 2479) verkündet worden. Es tritt damit in seinen wesentlichen Teilen am 1. September 2009 in Kraft. § 20 EGAktG enthält Übergangsregelungen, die den Gesellschaften die Einstellung auf die neuen gesetzlichen Vorgaben erleichtern sollen. ..."

Quelle: Luther News, 5. August 2009 / Ausgabe VIII

8.8.09

Wie eine Rückrufaktion funktioniert

"... Rückruf - das Schreckenswort für jedes Unternehmen. Seit April repariert Philips Millionen fehlerhafter Senseo-Kaffeemaschinen. Wie wird so eine Mammutaufgabe organisiert? Ein Blick hinter die Kulissen. ..."

Quelle: www.ftd.de

11.7.09

Schweiz plant Unternehmensjuristengesetz (UJG)

In der Schweiz gibt es Pläne, ein Unternehmensjuristengesetz (UJG) zu erlassen, das Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen aufstellt. In Mittelpunkt des Gesetzentwurfes stehen Regelungen über das Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen. In Diskussionen wird der Gesetzentwurf daher auch schon mal "Lex UBS" genannt.

Derzeit gibt es einen Vorentwurf und einen Erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Bundesrats. Nähere Informationen enthält eine Medienmitteilung vom 22.04.2009:

"... Das vorgeschlagene Unternehmensjuristengesetz führt eine fakultative Berufsregelung für Personen ein, die in Unternehmen rechtsberatend tätig sind und sich freiwillig in ein kantonales Register eintragen lassen. Vorausgesetzt werden namentlich eine mindestens einjährige juristische Berufserfahrung sowie ein rechtswissenschaftliches Studium an einer schweizerischen oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule. Unternehmensjuristinnen und -juristen müssen rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen nicht im Register eingetragener Personen beurteilen. Diese Bestimmung soll eine freie und sachliche, rechtliche Beurteilung unternehmensrelevanter Tatsachen gewährleisten.

Eingeschränktes Berufsgeheimnis
Die Einführung eines Berufsgeheimnisses stellt sicher, dass Unternehmen die Ergebnisse der Rechtsberatung nicht in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren offenlegen müssen. Dem Berufsgeheimnis unterstehen allerdings nur die Korrespondenz, Gutachten und andere Dokumente im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit. Übrige Geschäftsakten wie Kundendossiers, Buchhaltungsunterlagen oder Geschäftsstrategien fallen grundsätzlich nicht darunter. Diese Einschränkung soll verhindern, dass unter Berufung auf das Berufsgeheimnis ein den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unzugänglicher Bereich innerhalb eines Unternehmens geschaffen wird.

Einer Disziplinaraufsicht unterstellt
Die in den kantonalen Registern eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen werden einer Disziplinaraufsicht unterstellt. Die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden müssen der Aufsichtsbehörde melden, wenn eine Eintragungsvoraussetzung nicht (mehr) erfüllt ist oder eine Berufsregel verletzt worden ist. Allfälliges Fehlverhalten kann auch von anderen Organisationen und Privaten angezeigt werden.

Fakultatives Berufsstatut
Die Rechtsberatung ist in der Schweiz nicht allgemein geregelt. Bisher sind lediglich zwei Rechtsberufe normiert: der Anwaltsberuf (auf Bundes- und Kantonsebene) sowie die Notariatstätigkeit (auf Kantonsebene). Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat eine Botschaft zur umfassenden Regelung des Patentanwaltsberufs als dritten Rechtsberuf vorgelegt. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der vorgeschlagenen Regelung des Unternehmensjuristenberufs lediglich um ein fakultatives Berufsstatut, das nicht die Tätigkeit aller in Unternehmen rechtsberatend tätigen Personen erfasst. ..."

Erste Stellungnahmen von Schweizer Interessensverbänden gibt es bereits, z.B. die Vernehmlassung des ZAV (zürcher anwaltsverband).

Gefunden bei swissblawg.

3.7.09

Kampf um Mandate

"... "Rechtsabteilungen verschicken zunehmend umfangreiche Fragebögen", sagt auch Michael Neumann, Leiter Geschäftsentwicklung bei der Sozietät Nörr Stiefenhofer Lutz. Hintergrund sei der Wunsch, in einem formalisierten Verfahren mit möglichst vergleichbaren Ergebnissen zu prüfen, welche Kanzlei den Auftrag am effektivsten erledigen könne.

Kanzleimanager fühlen sich deswegen nicht selten wie in einem Assessmentcenter. Die Kernpunkte der Fragenkataloge kreisen etwa um die Erfahrung, die die Anwälte der Kanzlei im jeweils gefragten Rechtsgebiet aufzuweisen haben - und immer stärker auch um die Honorargestaltung. ..."

Quelle: www.ftd.de

1.7.09

Internationale Wirtschafts- und Handelsgerichte

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bieten einen kurzen Überblick über die internationalen Wirtschafts- und Handelsgerichte.

22.6.09

Der Rechtsabteilungsreport 2009

"... Die Rechtsabteilungen deutscher Unternehmen agieren in einem sich dynamisch verändernden Umfeld. Faktoren wie Restrukturierung, Expansion, Globalisierung und Wettbewerbsdruck beeinflussen die Unternehmenstätigkeit. Gleichzeitig bestimmen permanente Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen das unternehmerische Handeln. Wie sich dies auf das Selbstverständnis, die strategische Ausrichtung und die Organisation der Rechtsabteilungen deutscher Unternehmen auswirkt, deckt der „Rechtsabteilungs-Report 2009“ auf. ..."

Quelle: Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 4/2009, S. 22

19.6.09

Manager sollen für mindestens zehn Prozent von verursachten Schäden haften

"... Wenn eine Gesellschaft eine Versicherung abschließt, um ein Vorstandsmitglied in Schadensfällen gegen Haftungsansprüche abzusichern, muss ein Selbstbehalt des Managers von mindestens zehn Prozent des verursachten Schadens vereinbart werden. Die Obergrenze des Selbstbehaltes soll beim mindestens Eineinhalbfachen des festen Jahreseinkommens liegen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf (16/12278) in geänderter Form stimmte der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen zu.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde nach der Expertenanhörung am 25. Mai geändert, sagte die SPD. Die Vorgabe, dass variable, oft gewinnabhängige Vergütungsanteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen, um eine "nachhaltige Unternehmensentwicklung" zu fördern, gelte nur noch für börsennotierte Unternehmen. Zusätzlich sei auch beschlossen worden, dass die Hauptversammlung börsennotierter Unternehmen eine Billigung oder Missbilligung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ausdrücken kann, allerdings in unverbindlicher Form. Seitens der CDU/CSU-Fraktion hieß es, die ganze Regelung sei der Finanzkrise geschuldet. Weil "eine oder zwei Handvoll Manager" wegen Gehaltsexzessen an den Pranger gestellt würden, dürfe man nicht übersehen, dass bei der Mehrzahl der Aktiengesellschaften die Vergütung des Vorstandes unproblematisch verlaufe. Der Bundesgesetzgeber könne nicht die Aufgabe haben, alles im Detail regeln zu wollen, die gefundenen Regelungen seien aber ein guter Kompromiss.

Die Grünen kritisierten die Vorgaben des Gesetzentwurfes als nicht klar und konsequent genug. Dadurch, dass sich der Manager-Selbstbehalt nur auf das feste Jahresabkommen und nicht auf variable Vergütungsanteile beziehe, ergäben sich "neue Gestaltungsmöglichkeiten", um die Regelung zu umgehen. Die Fraktion forderte, den Anteil erfolgsbedingter Einkommensanteile auf 25 Prozent zu begrenzen und für Aktienoptionen eine zehnjährige Haltefrist einzuführen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung von zwei Jahren auf vier Jahre vor. Die FDP kritisierte, dass der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft keine weitergehenden Kompetenzen eingeräumt wurden. Viele Regelungen des Entwurfes sollten nicht gesetzlich, sondern im Deutschen Corporate Governance Kodex mit Selbstverpflichtungscharakter geregelt werden, sagten die Liberalen. Der vorgeschriebene Selbstbehalt bei der Manager-Haftpflicht sei ein "Eingriff in die Vertragsfreiheit". Der FDP-Antrag (16/10885) wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Linke kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine Obergrenze für Managergehälter vorsehe. Die Fraktion hatte eine Begrenzung auf das 20-fache der untersten Vergütungsgruppe einer Gesellschaft gefordert. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 17.06.2009