27.9.06

Die IHK bloggt - jedenfalls in Hannover!

"... Im IHK-Blog äußert die IHK Hannover ihre Meinung zu aktuellen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Themen. Sie bezieht Position bei laufenden Diskussionen und vertritt die Standpunkte der Wirtschaft im Meinungsbildungsprozess.

Alle Leser sind eingeladen, Ihre eigene Meinung zu diesen Positionen zu äußern und ggf. auch kontrovers zu diskutieren. ..."

Quelle: www.hannover.ihk.de

17.9.06

Informationsstandards über börsennotierte Unternehmen vereinheitlichen - Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie

"... Die Bundesregierung will die Informationen über börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, an das EU-Recht anpassen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (16/2498) zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie vorgelegt. Ziel der Richtlinie sei es, wichtige Unternehmensinformationen europaweit bekannt zu geben und in Datenbanken verfügbar zu halten. Dadurch sollen Anleger eine ausreichende Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen erhalten.

Die Regierung will zum einen Transparenz am Kapitalmarkt herstellen, zum anderen die Unternehmen aber nicht mit bürokratischen Pflichten belasten. Aus diesem Grund soll die EU-Richtlinie im Wesentlichen "eins zu eins" umgesetzt werden. Eine Ausnahme sei allerdings die strengere Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen. Diese sei bereits geltendes Recht in Deutschland und entspreche den Vorgaben der EU-Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Ebenso soll die Transparenz bei insolventen Unternehmen wiederhergestellt werden, damit die Veröffentlichungspflichten auch im Insolvenzfall erfüllt werden. Die notwendigen Mittel seien bereitzustellen, um die Anleger bei einer Insolvenz mit den erforderlichen Informationen zu versorgen.

Darüber hinaus soll bei der Veröffentlichung von Stimmrechten ein "unbemerktes Anschleichen" an die Emittenten von Wertpapieren erschwert werden. Vorgesehen ist, die Meldeschwellen bei Veränderungen von Stimmrechtsanteilen mit 15, 20 und 30 Prozent festzulegen. Eine Meldeschwelle bei drei Prozent soll zusätzlich für bessere Transparenz sorgen. Erfahrungen in jüngster Zeit hätten gezeigt, so die Regierung, dass Aktionäre bereits mit einer Beteiligung unterhalb von fünf Prozent entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen und sich so an diesen "anschleichen" könnten.

Vorgesehen sind überdies weitere Änderungen an Regelungen über Stimmrechtsmitteilungen. Unter anderem sollen mehrere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht geschaffen werden. Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus Aktien im Handelsbestand soll auf fünf Prozent begrenzt werden. Auf das Erfordernis, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die Befreiung des Handelsbestandes zu beantragen, soll verzichtet werden, um so zur Entbürokratisierung des Kapitalmarktrechts beizutragen. Neu ist darüber hinaus die Einführung einer Meldepflicht für das Halten von bestimmten Finanzinstrumenten, die zum Aktienerwerb berechtigen. Der Entwurf legt ferner Pflichten zur Veröffentlichung, Speicherung und zum Inhalt von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten sowie zu Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung fest. Ein "Bilanzeid" soll sicherstellen, dass die verantwortlichen Personen die Verhältnisse des Unternehmens in den Finanzberichten richtig darstellen.

Im Wertpapierhandelsgesetz will die Regierung das "Herkunftstaatsprinzips" für die Adressaten von Transparenzpflichten einführen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll dann nicht mehr die Zulassung des Emittenten an einer inländischen Börse, sondern sein Sitz in Deutschland für die Anwendung der deutschen Veröffentlichungsvorschriften und für die Aufsicht durch die Bafin erforderlich sein. ..."

Quelle: hiB-Meldung vom 11.09.2006

Den Gesetzesentwurf findet man hier als PDF-Dokument.

IAB-Studie zur Gewinn- und Kapitalbeteiligung von Beschäftigten

"... Neun Prozent der Betriebe beteiligen zumindest Teile ihrer Belegschaft am Gewinn. Zwei Prozent der Betriebe haben Kapitalbeteiligungsmodelle, ein Prozent beide Beteiligungsformen zugleich. Verglichen mit anderen europäischen Ländern liegt Deutschland damit im Mittelfeld. ..."

Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB), zu der man hier einen Kurzbericht als PDF-Dokument downloaden kann.

Quelle: www.iab.de

Das IAB bietet auf seiner Website auch eine Zusammenstellung von Informationen zur Verbreitung von Mitarbeiter-Beteiligungssystemen sowie zu den Produktivitäts- und Beschäftigungseffekten von Mitarbeiterbeteiligungen.

Link: www.iab.de

Gegenwind für Sarbanes-Oxley?

"... In den USA formiert sich der Widerstand gegen die strikten Bilanzierungsregeln nach dem so genannten Sarbanes-Oxley-Gesetz. Auf Betreiben der Wirtschaft und mit Unterstützung des US-Finanzministers Hank Paulson hat sich jetzt ein Gremium gegründet, das Reformvorschläge für das umstrittene Gesetz erarbeiten soll. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

Union will neue Rechtsform für Existenzgründer

"... Die CDU/CSU-Fraktion will bei der GmbH-Rechts-Reform andere Wege gehen als Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD): Zusätzlich zu der Reform des GmbH-Rechts soll für Kleinunternehmer und Unternehmensgründer eine neue Rechtsform geschaffen werden. Die Union will damit vor allem der britischen „Limited“ Konkurrenz machen. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

Diskussionsentwurf für ein Arbeitsvertragsgesetz

"... Im Auftrag der Bertelsmann Stiftung haben Prof. Dr. Martin Henssler und Prof. Dr. Ulrich Preis einen Diskussionsentwurf für ein Arbeitsvertragsgesetz erarbeitet. Dieses Internetforum soll einen Meinungsaustausch zwischen Fachöffentlichkeit, Verbänden, Politik und vor allem Arbeitnehmern und Arbeitgebern ermöglichen. Ziel ist es, möglichst viele Sichtweisen der Zivilgesellschaft in den Entwurf aufzunehmen. ..."

Quelle: www.arbvg.de

Deutsche Mittelständler gegen KMU-Standards des IASB

"... Deutsche Mittelständler fürchten, dass die KMU-Standards, an die der Standardsetter IASB (International Accounting Standards Board) derzeit arbeitet, ihren Ruin bedeutet. ..."

Quelle: www.lexonline.info

Corporate Governance - Kaum interdisziplinäre Forschung in Deutschland?

"... Ökonomen, Juristen und Soziologen forschen in Deutschland zu Corporate Governance, also dem Setzen und Einhalten von Regeln, die für Mitarbeiter von Unternehmen beziehungsweise für Unternehmen selbst gelten. Doch noch tun sie es zu oft getrennt voneinander. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

3.9.06

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder Abschluss eines neuen befristeten Vertrags?

Bei der Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber darauf achten, ob und unter welchen Umständen eine Veränderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vorgenommen wird. Der Arbeitgeber riskiert unter Umständen die Umwandlung des befristeten in einen unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wenn Änderungen der Arbeitsbedingungen über die Verlängerung der Dauer des Arbeitsverhältnisses hinausgehen, kann dies zu einem Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags führen. Dieser Neuabschluss, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist, kann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/06 zum Urteil vom 23. August 2006 - 7 AZR 12/06:

"... Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten am 7. April 2003 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Am 6. Februar 2004 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 7. April 2004 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem Vertrag vom 7. April 2003. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass es sich bei dem Vertrag vom 6. Februar 2004 um eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 handelt und die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom 6. Februar 2004 zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Kläger von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds bedurfte. ..."

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

USA: Aktienoptionsskandale schlimmer als Bilanzfälschungen?

"... Experten vermuten, dass rund 2.000 amerikanische Unternehmen ihre Aktienoptionen manipuliert haben. Gesetze, wie der Sarbanes-Oxley-Act, der ja eine Reaktion auf die großen Bilanzfälschungen von Enron & Co. war, verhindern diese Machenschaften offensichtlich nicht. ..."

Quelle: www.lexonline.info

Entwicklungen im Stiftungsrecht

"... Das Stiftungswesen gewinnt immer mehr an Bedeutung – und schafft damit gänzlich neue Arbeitsfelder. Bisher ist es zwar noch ein Nischengebiet, das von einer Hand voll renommierter Experten dominiert wird. Doch die Unternehmensstiftungen machen das Geschäft internationaler und bringen endlich Bewegung in den Markt. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

IWW-Newsletter BGH-Leitsatz-Entscheidungen

Der Verlag Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) bietet mit dem IWW-Newsletter "BGH-Leitsatz-Entscheidungen" aktuelle und schnelle Informationen über die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der kostenlose Newsletter setzt eine Registrierung voraus und informiert per E-Mail zweimal wöchentlich über die Leitsätze der Entscheidungen. Bei Bedarf gelangt man über einen "Link" in der E-Mail zum Volltext der Entscheidung im Internet.

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