26.4.08

Anhörung zum Insolvenzverfahren

"... Durchaus unterschiedlich waren die Meinungen von Sachverständigen, die am Mittwochnachmittag zu einer zweiten Anhörung zur Novellierung der Insolvenzordnung geladen worden waren. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob Lizenzen einen Sonderstatus erhalten sollen. Die Regierung verspricht sich davon eine Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Deutschland. Nur so könne verhindert werden, dass deutsche Unternehmen in das Ausland abwandern. Die Regelung ist Teil eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (16/7416). Professor Heribert Hirte von der Universität Hamburg, begrüßte die vorgeschlagene Regelung. Es sei nicht länger hinnehmbar, dass der Insolvenzverwalter die weitere Realisierung eines Lizenzvertrages verweigere, sobald ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lizenzgebers eröffnet würde. Diese bisherigen Risiken hätten dazu geführt, dass beispielsweise Software-, Pharma- oder BioTech-Unternehmen ihren Firmensitz ins Ausland verlegt hätten. Der Sachverständige schlug jedoch eine Reihe von Änderungsvorschlägen vor. Er wies beispielsweise darauf hin, dass der Begriff "geistiges Eigentum" näher erläutert werden sollte. Auch Rechtsanwalt Rainer Bausch aus Ingelheim am Rhein bezeichnete die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung der Insolvenzordnung im Hinblick auf Schuldner als Lizenzgeber als "dringend notwendig". Sie sei "gut für unseren Standort im internationalen Vergleich" und berücksichtige angemessen die Interessen der verschiedenen Seiten. Die Pharmaindustrie sei aufgrund ihrer sehr hohen und weiterhin steigenden Investitionen in Forschung und Entwicklung von der Neuregelung besonders betroffen, so Bausch. Der Sachverständige wies darauf hin, dass die Entwicklung eines neuen Medikaments im Durchschnitt zehn bis zwölf Jahre dauere und 800 Millionen Euro koste. Professor Winfried Bullinger, Rechtsanwalt aus Berlin, meinte ebenfalls, das Ziel der Insolvenzrechtsreform, Lizenzverträge "insolvenzfest" auszugestalten, sei richtig. Die gegenwärtige rechtliche Situation führe zu Ungerechtigkeiten im Insolvenzfall und hemme Lizenzgeschäfte. Ganz anderer Meinung war der Rechtsanwalt Rolf Leithaus aus Köln: Die geplante Einfügung eines neuen Passus in die Insolvenzordnung stelle einen Eingriff in den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger dar. Dass die Insolvenz eines Vertragspartners negative und sogar existenzbedrohende Folgewirkungen auf die anderen Partner habe, liege in der Natur der Sache. Eine Besserstellung von Rechten von Lizenznehmern im Verhältnis zu sonstigen Vertragspartnern sei nicht zu rechtfertigen. Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg, sah dies genauso: Die vorgesehene Regelung schaffe unnötige Sonderrechte für einzelne Gläubiger. Sie öffne so die "Büchse der Pandora". Professor Wolfgang Marotzke von der Universität Tübingen stimmte dem zu. Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenz eines Unternehmens für den Inhaber wie für Gläubiger eine "Katastrophe" sei, verstehe es sich nahezu von selbst, dass oberstes Prinzip des Insolvenzrechts die Gleichbehandlung aller Gläubiger sein müsse. Klaus Pannen, Rechtsanwalt aus Hamburg, bezeichnete die vorgeschlagene Regelung als "problematisch". Es sei kein Grund ersichtlich, eine Sonderregelung nur für Lizenzverträge zu schaffen.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_115/03
..."

Quelle: Pressemitteilung vom 23.04.2008

Bundesregierung geht gegen räuberische Aktionäre vor

"... Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen vorgestellt. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sieht außerdem vor, dass Aktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften ihre Stimme künftig auch elektronisch abgeben können und stärkt die Präsenz in der Hauptversammlung.

„Das Geschäftsmodell von klagefreudigen Aktionären, denen es nicht um das gemeinsame Ganze geht, sondern die mit ihren Klagen lediglich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, hat ausgedient. Unsere Vorschläge stellen aber sicher, dass auch Kleinaktionäre nach wie vor gegen schwere Rechtsverletzungen vorgehen und die Umsetzung solcher Beschlüsse verhindern können“, sagte Zypries. „Außerdem öffnen wir die Hauptversammlung für den Einsatz zeitgemäßer Medien. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Internet über die Grenzen hinweg stärkt die Aktionärsrechte ist ein gutes Signal für ein nachhaltiges Investitionsklima in Europa. Das sorgt für stabile Kapitalmärkte und kann den Einfluss der reinen Finanzinvestoren begrenzen. Langfristige Unternehmensstrategien können so wieder größeres Gewicht gegenüber kurzfristiger Gewinnmaximierung erlangen“, so Zypries weiter.

1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen

Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren hat bereits Wirkung gezeigt, soll aber in zweierlei Hinsicht präzisiert und ergänzt werden:

- Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Dadurch erhalten die Gerichte eine klare Entscheidungslinie, um legitime von missbräuchlichen Anfechtungsklagen trennen zu können. Außerdem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können. Sie können nur Schadensersatz beanspruchen.

- Zum anderen wird Versuchen ein Riegel vorgeschoben, das als Eilverfahren konzipierte Freigabeverfahren zu verzögern. Künftig erstreckt sich die Vollmacht des Vertreters für den Anfechtungsprozess auch auf das Freigabeverfahren. So können gerichtliche Dokumente im Freigabeverfahren an denjenigen zugestellt werden, der den Kläger im Anfechtungsprozess vertritt. Zeitaufwändige Zustellungen an den Kläger selbst, der mitunter ausländische Wohnsitze etwa in China oder Dubai angibt, werden entbehrlich. Die Arbeit der Gerichte im Freigabeverfahren wird dadurch erheblich erleichtert und beschleunigt.

2) Erleichterung der Stimmabgabe

Das Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist.

- Eine Hauptversammlung kann zwar schon nach geltendem Recht in Ton und Bild übertragen werden. Will der Aktionär aktiv an der Hauptversammlung teilnehmen, muss er bislang aber entweder selbst anwesend sein oder einem Anwesenden bevollmächtigen. Künftig kann die Aktiengesellschaft ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung online zuzuschalten. Der Aktionär kann insbesondere sein Stimm- und Fragerecht – je nach Ausgestaltung der Satzung - wie ein physisch anwesender Teilnehmer in Echtzeit online ausüben. Dadurch können z. B. ein amerikanischer und ein australischer Aktionär jeweils vom heimischen Wohnzimmer aus an einer Hauptversammlung teilnehmen, die in Berlin stattfindet (wenn die Zeitverschiebung sie nicht stört).

- Verbessert wird auch die Nutzung neuer Medien bei der Information der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung.

o Börsennotierte Gesellschaften müssen die hauptversammlungsrelevanten Unterlagen (z. B. die Tagesordnung oder Anträge zur Beschlussfassung) ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen. So bekommen interessierte Aktionären unabhängig von ihrem Wohnsitz einen einfachen und effizienten Zugang zu den Informationen.

o Auf der anderen Seite wird dafür gesorgt, dass Aktionäre, die kein Interesse an den Belangen der Gesellschaft haben, nicht mit unerwünschten Informationen überhäuft werden. Künftig müssen hauptversammlungsrelevante Mitteilungen nur dann an den Aktionär geschickt werden, wenn er das verlangt hat.

o Auch der Weg der Informationen von der Gesellschaft zum Aktionär wird modernisiert. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob sie den (kostenintensiven) Papierversand bevorzugt oder die Kreditinstitute die Mitteilungen in elektronischer Form z. B. per E-Mail übermitteln können. Heutzutage verwahren Aktionäre ihre Aktien typischerweise nicht mehr im eigenen Tresor oder Bankschließfach, sondern unterhalten ein Wertpapierdepot bei einer Bank. Deshalb soll die Übermittlung der hauptversammlungsrelevanten Mitteilungen durch die Depotbanken flexibler gestaltet werden. Da die Gesellschaft und damit letztlich die Aktionäre die Kosten für Druck und Versand der Unterlagen tragen, profitieren alle von dem geringerem Kostenaufwand. Das Einsparpotential beträgt ca. 50 Mio. Euro jährlich.

o Schließlich wird die Auslegung hauptversammlungsrelevanter Unterlagen vereinfacht. Statt die Unterlagen in Papierform in den Geschäftsräumen auszulegen und auf Verlangen Abschriften zu erteilen, können die Aktiengesellschaften die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. In der Hauptversammlung selbst müssen keine Papierkopien mehr ausgelegt werden, wenn die Aktionäre elektronischen Zugang zu den Unterlagen erhalten, z. B. durch Computer-Terminals.

Anlass dieser Änderungen ist die Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU Nr. L 184 S. 17; sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis zum 3. August 2009 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung

Neben der Option für eine elektronische Stimmabgabe enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Brief von seinem Stimmrecht Gebrauch machen – vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen:

- Die Bank kann dem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge unterbreiten und stimmt in diesem Sinne ab, wenn der Aktionär ihr keine anders lautende Einzelweisung erteilt hat.

- Der Aktionär kann der Bank eine generelle Weisung erteilen und so die Richtung seines Abstimmungsverhaltens vorgeben. Er kann bestimmen, ob das Kreditinstitut stets im Sinne der Vorschläge einer bestimmten Aktionärsvereinigung oder alternativ im Sinne der Abstimmungsvorschläge der Verwaltung der Gesellschaft abstimmen soll. Das Kreditinstitut muss beide Varianten anbieten. So wird sichergestellt, dass der Aktionär eine bewusste Entscheidung darüber trifft, ob er tatsächlich bis auf Widerruf die Vorschläge der Verwaltung unterstützen will oder sich auf die Prüfung der Vorschläge durch eine Aktionärsvereinigung verlässt.

- Wird keine dieser Varianten gewählt und hat der Aktionär keine Einzelweisung erteilt, muss sich die Bank der Stimme enthalten.

4) Deregulierung bei der Sachgründung

Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.

Glossar

Anfechtungsklage: Beschlüsse der Hauptversammlung können wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Aktiengesellschaft durch eine Klage angefochten werden (§ 243 AktG).

Depotstimmrecht: Stimmrecht, das durch ein Kreditinstitut aufgrund einer Vollmacht ausgeübt wird (§ 135 AktG). Der Kunde kann die Bank durch eine ausdrückliche Weisung oder mittels einer Pauschalerklärung beauftragen, für ihn auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft abzustimmen.

Freigabeverfahren: Das gerichtliche Freigabeverfahren ermöglicht es, einen Hauptversammlungsbeschluss im Eilverfahren in das Handelsregister einzutragen, obwohl eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhoben wurde (vgl. §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e AktG und § 16 Abs. 3 UmwG).

Räuberische Aktionäre: Aktionäre, die aktienrechtliche Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nur deshalb anstrengen, um dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich zu stören und um sich anschließend die Klage gegen Gewährung erheblicher finanzieller Vorteile abkaufen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass der Referentenentwurf zunächst nur ressortintern ausgegeben wird und der Öffentlichkeit erst im Anschluss an die Ressortabstimmung zur Verfügung gestellt wird. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 24.04.2008

20.4.08

Siemens-Korruptionsaffäre - Von Pierer streitet Vorwürfe ab

"... Ex-Siemens-Chef Heinrich von Pierer wehrt sich gegen Vorwürfe, wonach er Schmiergeldzahlungen angeordnet habe. „Diese Vorwürfe sind falsch“, sagte Pierer WELT ONLINE. Er könne sich jedoch „mit Blick auf die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft im Moment in der Öffentlichkeit nur begrenzt gegen Vorwürfe wehren“.

Der langjährige Vorstandsvorsitzende und Aufsichtsratschef von Siemens hatte sich an die Münchner Staatsanwaltschaft gewendet, nachdem er wegen des Korruptionsskandals in den vergangenen Tagen immer stärker unter Druck geriet. Es waren Hinweise aufgetaucht, dass er frühzeitig über einzelne Schmiergeldzahlungen informiert war. Zudem wird er nun erstmals direkt mit einer fragwürdigen Provision in Verbindung gebracht. ..."

Quelle: www.welt.de

Siemens-Korruptionsaffäre - Vorworfe gegen von Pierer

"... Wenigstens einer glaubt noch an Heinrich von Pierer: Heinrich von Pierer. Bis heute mag der langjährige Siemens-Chef nichts Unrechtes in seinem Tun erkennen. Missverstanden fühlt er sich, von der Öffentlichkeit vorverurteilt, der Ehre beraubt, beschmutzt von Gegnern mit niederen Motiven.

Die monströse Schmiergeldaffäre im Siemens-Konzern hat den Mann, dem selbst das einst angetragene Bundespräsidentenamt eher zu gering erschien, um Job und Ansehen gebracht. Jetzt droht „Mister Siemens“ der finale Sturz: Pierer gerät erstmals persönlich in Verdacht, an kriminellen Machenschaften beteiligt gewesen zu sein, sie gar angeordnet zu haben. ..."

Quelle: www.faz.net

11.4.08

Räuberische Aktionäre - Berufskläger im Visier

"... Die Masche der Berufskläger ist immer gleich: Hauptversammlungsbeschlüsse anfechten, um sich dann gegen Bares das Recht auf ein langwieriges Verfahren abkaufen zu lassen. Das wollen Deutschlands Aktiengesellschaften nicht mehr mit sich machen lassen – und wappnen sich gegen die räuberischen Aktionäre. Und auch die Politik kommt ihnen zu Hilfe. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

9.4.08

Anhörung zum Insolvenzverfahren

"... Um das Insolvenzverfahren geht es bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, dem 9.April. Zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung (16/7416) und des Bundesrates (16/7251) sind Grundlage des Hearings. Im Mittelpunkt der Anhörung werden das Verbraucherinsolvenzverfahren, die Aufsicht in diesem Verfahren und die Verwalterauswahl stehen. Als Sachverständige sind eingeladen Siegfried Beck, Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Nürnberg; Hans-Peter Ehlen, Rechtsanwalt beim Fachzentrum Schuldnerberatung in Bremen; Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg; Professor Hugo Grote von der Fachhochschule Koblenz, Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht; Professor Hans Haarmeyer, ebenfalls Fachhochschule Koblenz, Lehrstuhl für Allgemeines Wirtschafts- und Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Arbeitsrecht; Professor Heribert Hirte von der Universität Hamburg, Seminar für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht; Oliver Liersch, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof und Professor Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 04.04.2008

8.4.08

HAPTUS - Betriebswirtschaft BeGreifen

In der vergangenen Woche habe ich gemeinsamen mit elf Kollegen an einem dreitägigen betriebswirtschaftlichen Unternehmensplanspiel teilgenommen, dem Grundlagenseminar-HAPTUS.

In vier Gruppen haben wir ein produzierendes Unternehmen übernommen und uns über mehrere simulierte Geschäftsjahre hinweg mit Themen wie Produktionssteuerung, Forschung und Entwicklung, Markterschließung, Jahresabschluss einschließlich Bilanz und GuV, Liquiditätsplanung und Kosten- und Erlösrechnung befasst. Dabei haben wir auch mit betriebswirtschaftliche Kennzahlen wie Eigenkapitalquote, Cash Flow und EBIT zu tun gehabt. Zum Abschluss des Seminars haben wir in Bilanzpressekonferenzen unsere Erfolge und Misserfolge dargestellt. Das Unternehmensplanspiel komprimiert verschiedene grundlegende betriebswirtschaftliche Themen, und man bekommt sehr schnell ein Gefühl für die Komplexität, aber auch für die verschiedenenen möglichen Weichenstellungen innerhalb eines Unternehmens.

Das Konzept des Unternehmensplanspiels hat mich, aber wohl auch die anderen Teilnehmer sehr schnell überzeugt: Bei der Simulation eines Unternehmens diskutierte man in der Gruppe betriebswirtschaftliche Entscheidungen, die man dann auch sehr schnell zu spüren bekam. Man hatte einen guten Vergleich zu den andere Gruppen, die mit den gleichen Startbedingungen ausgestattet waren, und auch zwischen den Gruppen wurde sehr viel diskutiert. Die praktischen Abschnitte in den einzelnen Geschäftsjahren wechseln sich mit theoretischen Exkursen ab, und zusätzlich erhielten wir begleitendes Material zu den behandelten Themenkomplexen. Das Ganze wurde dann noch getragen von dem Referenten Dr. Hans-Otto Bott, dem es über drei Tage gelang, uns für die Materie des Unternehmesplanspiels zu begeistern und dabei zumindest im Ansatz betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen vermitteln konnte.

"Spielend lernen", "BeGreifend lernen" oder "Betriebswirtschaft zum Anfassen": Dieses betriebswirtschaftliche Grundlagenseminar war für mich und die anderen Teilnehmer sehr informativ. Unser Feedback war durchgehend positiv. Ich bin gespannt, wie sich das Erlernte und Erlebte im beruflichen Tagesgeschäft auswirken wird. Im Übrigen war ich der einzige Jurist in der Runde - der überwiegende Teil der Kollegen war eher technisch versiert, unter den Teilnehmern waren viele Techniker und Ingenieure. Da es auch ein Aufbauseminar-HAPTUS gibt, das sich so spannenden Themen wie z.B. Discounted Cash Flow widmet, trage ich mich bereits mit dem Gedanken, mit Hilfe des Aufbauseminars noch tiefer in die betriebswirtschaftlichen Tiefen vorzudringen.

Weitere Informationen über HAPTUS finden Sie unter www.haptus.de.