28.2.12

Noerr Automotive Conference 2012

"...Mit unserer vierten Automotive Conference wollen wir unseren Ansprechpartnern, vor allem den Kolleginnen und Kollegen in den Rechtsabteilungen der Unternehmen, die Gelegenheit bieten, mit uns praxisrelevante Rechtsfragen mit Blick auf die aktuellen Trends und Entwicklungen der Branche vertieft zu diskutieren und darüber nachzudenken, welche Lösungsmöglichkeiten es für – von Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärte – Fragen gibt.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung werden Rechtsfragen rund um alternative Antriebssysteme („New Mobility") und Fahrerassistenzsysteme im Fokus stehen. ..."

Quelle: www.noerr.com

21.2.12

Der Entwurf für eine EU-Datenschutzverordnung

"... Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2012 einen Entwurf für eine Datenschutz-Grundverordnung vorgestellt. Dieser Entwurf ist das Ergebnis umfassender Abstimmungen, die über zwei Jahre andauerten. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die Europäische Union ein umfassenderes und einheitlicheres Konzept für das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten benötigt. Daher will die Kommission den europäischen Datenschutz künftig nicht mehr wie bislang in Form einer EU-Richtlinie regeln, deren Vorgaben die einzelnen Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze umsetzen müssen. Die geplante Datenschutz-Grundverordnung würde nunmehr unmittelbar und direkt in allen Mitgliedsstaaten Geltung erlangen. Die EU-Kommission zielt so auf einen einheitlicheren Datenschutz und einen erleichterten Datenfluss innerhalb der EU ab.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über wesentliche Punkte des Entwurfs der EU-Kommission geben. Ein Schwerpunkt der Erläuterungen liegt dabei natürlich auf dem Beschäftigtendatenschutz und den möglichen Folgen der geplanten Datenschutz-Grundverordnung für Arbeitgeber. Beispielsweise sieht die vorgeschlagene Neuregelung bei Verstößen Geldbußen von bis zu 2 Prozent des globalen Jahresumsatzes eines Unternehmens vor; einzelnen Personen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu einer Million Euro. Der Entwurf sieht zudem eine Vielzahl von weiteren Neuerungen vor, zu deren Umsetzung Unternehmen umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergreifen müssten. ..."

Quelle: Hogan Lovells Newsletter Arbeitsrecht Februar 2012

20.2.12

Deutsche Alternative zur britischen LLP

"... Zu dem an Länder und Verbände versendeten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

In Zukunft gibt es eine deutsche Alternative zur britischen LLP: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich.

Die neue Gesellschaftsform passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien. Bei größeren Kanzleien gab es bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.

Mandanten werden mit einer Haftpflichtversicherung geschützt, wenn die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Für eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro vorgesehen.

Zum Hintergrund:

Der Entwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn, zu schaffen.

Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. „mbB“), der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.

Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss „angemessen“ versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und ebenfalls von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch machen.

Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung von Rechts- und Patentanwälten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) wird der bereits geltenden Rechtslage bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angeglichen. Künftig soll auch Anwälten eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit möglich sein.

Im Übrigen werden Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.

Der Gesetzentwurf wurde nun den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugesandt...."

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 15.02.2012

14.2.12

Externe Anwälte und Unternehmensjuristen : ein Update

"... Die wachsenden Herausforderungen an Unternehmensjuristen und die Zusammenarbeit mit ihren anwaltlichen Kollegen in den beratenden Kanzleien bleiben in der Diskussion (zuletzt z.B.: „Trends in der Zusammenarbeit von Unternehmen und Kanzleien“, Tagung an der Bucerius Law School, Center on the Legal Profession am 18.11.2011). Die Rechtsabteilungen der Unternehmen und deren Inhouse-Juristen haben in den vergangenen Jahren ein hohes Selbstbewusstsein entwickelt – beispielhaft lässt sich hier die wachsende Anzahl von Unternehmensjuristentagen, Syndikus-Summits oder, sehr prominent, der am 11.03.2011 gegründete Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) nennen.

Befasste sich der erste Teil des Beitrags in der vorherigen Ausgabe des Anwalt-Spiegels mit den Umfeldbedingungen der Unternehmensjuristen, geht es in Teil II um die Beziehung zwischen internen Juristen und Business-Partnern und um die Frage, welche Schlussfolgerungen aus dem neuen Rollenverständnis für die Zusammenarbeit zwischen beratenden Kanzleien und Unternehmensjuristen gezogen werden sollten. ..."

(Dr. Klaus-Peter Weber)

Teil I: Internes Unternehmensumfeld im Wandel (Deutscher AnwaltSpiegel Heft 2/2012, S. 12 ff.)

Teil II: Business Partner als primäre Herausforderung (Deutscher AnwaltSpiegel Heft 3/2012, S. 16 ff.)


13.2.12

Berufsrecht: BRAK-Präsident attackiert BGH-Anwaltssenat

"... Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Dr. Axel Filges, hat den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) scharf angegriffen: Der Senat unter Leitung von Prof. Dr. Klaus Tolksdorf vertrete ein sehr konservatives Berufsbild der Anwaltschaft. Damit verhindere er letztlich, dass sich die berufsrechtliche Situation der Unternehmensjuristen verbessere. ..."

Quelle: www.juve.de

7.2.12

Berufsstatus des Syndikus - Schon die freie Rechtsberatung macht den Anwalt

"... Immer mehr Rechtsanwälte arbeiten nicht in einer Kanzlei, sondern zum Beispiel in Unternehmen oder Verbänden. Der BGH geht dabei davon aus, dass die Betreffenden keine anwaltliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausüben – und hat dafür heftige Kritik der Berufsverbände geerntet. Sie wollen eine Gleichstellung nun über gesetzliche Änderungen erreichen. ..."

Quelle: www.lto.de