17.6.05

Großer Lauschangriff: Neuregelung verabschiedet

Nachdem am Donnerstag bereits der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt hat, hat am heutigen Freitag auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Damit ist die akustische Überwachung von Wohn- und Geschäftsräumen durch Ermittlungsbehörden zur Verfolgung der organisierten Kriminalität und schwerer Straftaten auch über den 30. Juni hinaus zulässig.

Die akustische Wohnraumüberwachung stellt eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes dar und wurde 1998 durch eine Grundgesetzänderung und das "Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität" ermöglicht. Grundsätzlich darf in Wohn- und Geschäftsräumen nur abgehört werden, wenn der Verdacht auf eine besonders schwere Straftat vorliegt.

Einerseits ist der Katalog der Straftatbestände nun durch die Neuregelung ausgeweitet worden, andererseits dürfen Abhöraktionen künftig nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass keine Gespräche aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Auch Gespräche mit "Berufsgeheimnisträgern" wie etwa Rechtsanwälten dürfen auch weiter generell nicht abgehört werden.

Die Neuregelung ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe erforderlich geworden, das einen Großteil der Bestimmungen der bisherigen gesetzlichen Regelungen als nicht verfassungskonform moniert hat und eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2005 erforderlich gemacht hat (BVerfG Karlsruhe, Az.: 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99). Die Erweiterung des Straftatenkataloges geht allerdings über die Forderungen des BVerfG hinaus.