15.6.05

Bundessozialgericht: Keine Kürzung des Arbeitslosengeldes bei Nichtwissen über Meldepflicht

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel darf die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld dann nicht kürzen, wenn der Arbeitnehmer nicht gewusst hat, dass er sich unverzüglich nach Wissen über seine bevorstehende Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss. Zwar sei gemäß § 37b SGB III der Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zur "unverzüglichen" Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, aber der Arbeitslose verletze seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums meldet. Im konkreten Fall soll dem Betroffenen auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen gewesen sein (BSG Kassel, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R).

Mit diesem Urteil dürfte zweierlei bewirkt sein. Zum einen wird die Wirkung der Verpflichtung zur "unverzüglichen" Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, dass Arbeitslose so früh wie möglich zur Vermittlung durch die Bundesagentur zur Verfügung stehen, zumindest teilweise kontakeriert. Denn zukünftig dürfte die Bundesagentur für Arbeit in vergleichbaren Fällen den Nachweis erbringen müssen, dass die Nichtkenntnis des Arbeitnehmers über die Meldepflicht wenigstens fahrlässig gewesen ist.

Zum anderen wird durch diese Entscheidung das Risiko eines Arbeitgebers reduziert, im Falle eines unterlassenen Hinweises auf die Meldepflicht des Arbeitnehmers in der Kündigung möglichen Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers ausgesetzt zu sein. Zumindest in den Fällen, in denen den Arbeitnehmern keine fahrlässige Nichtkenntnis über die Meldepflicht nachgewiesen werden kann, droht den Arbeitgebern, die ihre ehemaligen Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht oder nicht vollständig auf die Meldepflicht hingewiesen haben, mangels Schaden des ehemaligen Arbeitnehmers kein Regress mehr.

Die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes zu dem Urteil vom 25. Mai 2005 finden Sie hier.