Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider
Das VG Düsseldorf hat mehrere Klagen von Access-Providern gegen Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen. Die Sperrungsverfügungen verpflichteten einige Internet-Anbieter in Nordrhein-Westfalen, die dem Nutzer lediglich den Zugang zum Internet vermitteln, den Zugang zur Nutzung von ausländischen Internetseiten mit rechtsradikalem Inhalt im Rahmen des von ihnen vermittelten Nutzungsangebots zu sperren.
Die Sperrungsverfügungen gegen die Access-Provider seien durch den Mediendienstestaatsvertrag und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag gerechtfertigt. Im Gegensatz zu eventuellen Maßnahmen gegen ausländische Internet-Anbieter, die die betroffenen Internetseiten inhaltlich gestaltet (Content-Provider) und ins Netz gestellt haben (Service/Host-Provider), seien die Sperrungsverfügungen gegen die Access-Provider Erfolg versprechend, außerdem seien diese technisch möglich und zumutbar (VG Düsseldorf, Az.: 27 K 5968/02 u.a.).
Die Pressemitteilung des VG Düsseldorf zu dem Urteil vom 14. Juni 2005 finden Sie hier.
Die Sperrungsverfügungen gegen die Access-Provider seien durch den Mediendienstestaatsvertrag und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag gerechtfertigt. Im Gegensatz zu eventuellen Maßnahmen gegen ausländische Internet-Anbieter, die die betroffenen Internetseiten inhaltlich gestaltet (Content-Provider) und ins Netz gestellt haben (Service/Host-Provider), seien die Sperrungsverfügungen gegen die Access-Provider Erfolg versprechend, außerdem seien diese technisch möglich und zumutbar (VG Düsseldorf, Az.: 27 K 5968/02 u.a.).
Die Pressemitteilung des VG Düsseldorf zu dem Urteil vom 14. Juni 2005 finden Sie hier.
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