15.11.06

"Hausanwälte" können fiktive Reisekosten abrechnen

"... Überlässt ein Unternehmen bestimmte Rechtsangelegenheiten seinem "Hausanwalt", muss der unterlegene Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinnehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten "Hausanwalts" als notwendige Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Unternehmen muss zur Vermeidung dieser Reisekosten keinen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt bevollmächtigen. ..."

BGH, Beschluss v. 28.6.2006, Az. IV ZB 44/05

Quelle: www.otto-schmidt.de