14.11.06

Archiv zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Wider das AGG-Hopping

"... Dieses bundesweite Archiv existiert seit August 2006. Es soll Arbeitgebern und deren Anwälten die Verteidigung gegen missbräuchliche Diskriminierungsklagen von Arbeitnehmern erleichtern.

Die Beseitigung von Diskriminierung im Arbeitsleben ist ein wichtiges Anliegen. Das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Verbot der Diskriminierung bei der Einstellung von Arbeitnehmern ausgeweitet. Während früher nur die Diskriminierung wegen des Geschlechts oder wegen Schwerbehinderung untersagt war, können abgelehnte Bewerber nunmehr auch wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuellen Identität auf Entschädigung klagen.

Genauso wichtig wie die Beseitigung echter Diskriminierung ist der Schutz der Arbeitgeber vor missbräuchlichen "Trittbrettfahrern". Seit § 611 a BGB die Geschlechtsdiskriminierung bei der Einstellung verbietet, bewerben sich sog. "611 a-Hopper" serienmäßig zum Schein auf Stellenanzeigen, die unzulässigerweise nur für Frauen ausgeschrieben sind und verklagen die Arbeitgeber anschließend auf Entschädigung. Das Arbeitsgericht Potsdam (13. Juli 2005, 8 Ca 1150/05) hat diese Taktik treffend als "611 a-Hopping" bezeichnet. Es ist zu erwarten, dass nach dem Inkrafttreten des AGG ein "AGG-Hopping" beginnen wird, insbesondere in Form von Scheinbewerbungen auf Stellenanzeigen, die unzulässigerweise Höchst- oder Mindestalter für Bewerber vorsehen oder in anderer Weise diskriminierungsrelevante Inhalte haben.

Die Arbeitsgerichte haben in der Vergangenheit Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung abgewiesen, wenn die Kläger sich offensichtlich nur zum Schein beworben hatten und es ihnen ersichtlich nur ums "Abkassieren" ging. Allerdings traf den Arbeitgeber die volle Beweislast für die Missbräuchlichkeit des Vorgehens. Hier hilft das AGG-Archiv.

Das AGG-Archiv sammelt Gerichtsurteile und Materialien zum Themenkreis "611 a-Hopping"/"AGG-Hopping". ... Das bundesweite AGG-Archiv funktioniert ganz einfach:

Über die E-Mail-Adresse agg-archiv@gleisslutz.com kann jeder Arbeitgeber, jeder Rechtsanwalt und jedes Gericht anfragen, ob ein bestimmter Bewerber in der Vergangenheit bereits mit Entschädigungsklagen wegen angeblicher Diskriminierung bei Bewerbungen aufgefallen ist.

Es reicht die Mitteilung von Name, Vorname und Anschrift des Anspruchstellers. Hat dieser schon mindestens zweimal gegenüber anderen Arbeitgebern einschlägige Entschädigungsansprüche geltend gemacht, teilt das AGG-Archiv die Anschrift derjenigen Anwälte bzw. Personalleiter mit, die die früheren Fälle gemeldet hatten. Es ist dann Sache des Anfragenden, sich mit diesen Personen in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls nähere Auskünfte zu erhalten. Anfragen bearbeitet das AGG-Archiv unverzüglich (üblicherweise noch am gleichen Werktag). Die Auskünfte sind kostenfrei.

Wichtig: Das AGG-Archiv dient nicht dazu, bereits während eines laufenden Bewerbungsverfahrens Informationen über Bewerber zu sammeln.

Es hilft nur bei der Verteidigung gegen bereits anhängige oder zumindest angekündigte Entschädigungsklagen.
Das AGG-Archiv beantwortet grundsätzlich nur Anfragen, denen eine Kopie der schriftlichen Entschädigungsforderung bzw. der Klageschrift per E-Mail, Post oder Fax beigefügt ist.

Das AGG-Archiv wird von der Anwaltssozietät Gleiss Lutz betrieben. Der Betrieb des Archivs ist nach § 29 BDSG datenschutzrechtlich zulässig, alle Anfragen und Auskünfte werden nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BDSG dokumentiert. ..."

Quelle: www.agg-archiv.de

3 Comments:

Anonymous Anonym said...

Meine Meinung: So einen rechtswidrigen Käse muss man nicht unbedingt noch durch Blogbeiträge adeln.

14/11/06  
Blogger Stefan D. said...

Nun ja, ob es sich dabei um rechtswidrigen Käse handelt, mag zunächst einmal dahinstehen ... im Übrigen freue ich mich über jede Art von Kritik, wobei mir anonyme Meinungen fast so lieb sind wie Meinungen von Besuchern, die eine Identität haben. :-)

15/11/06  
Anonymous Anonym said...

Ich denke auch, dass man zunächst mal ins Gesetz schauen sollte bevor man die Ansicht vertritt dieses Archiv sei rechtswidrig. Ich behaupte mal, dass sich die Anwälte,Unternehmen und auch die anderen Arbeitnehmer genau von solchen Personen distanzieren möchten die ein Gesetz ausnutzen um sich daran zu bereichern, während andere dafür dann wieder Abstriche machen müssen. Wer nichts zu verbergen hat, sollte damit auch kein Problem haben, zumal jemand der schon fünf Verfahren hinter sich hat nicht unbedingt von Zufall sprechen kann.

18/8/08  

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