14.11.06

Squeeze-out-Verfahren: "Parallelprüfer" dürfen sich nicht absprechen

"... In einem Squeeze-out-Verfahren ausgeschlossene Minderheitsaktionäre müssen wirtschaftlich voll entschädigt werden. Daher muss es Sicherheiten dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär das erhält, was seine geschäftliche Beteiligung an der Aktiengesellschaft wert ist. Um einen fairen Ausgleich zu gewährleisten, soll der Wert der zu enteignenden Aktien durch zwei unabhängige Prüfer ermittelt werden (so genannte Parallelprüfung). Sprechen sich diese Prüfer ab, bestehen berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Prüfberichts. ..."

LG Heidelberg, 28.2.2006, Az. 11 O 143/05 KfH

Quelle: www.otto-schmidt.de