Das Handelsblatt berichtet, dass nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (Az: 11 Sa 1073/04) die Ankündigung eines Arbeitnehmers, er werde „krank machen“, nicht immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung verlangt, anderenfalls wolle er „halt weiter krank machen“. Der Arbeitgeber hat dies als Drohung gewertet und die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes muss die Äußerung des Arbeitnehmers aber im Zusammenhang mit seiner tatsächlich labilen Gesundheit und den hohen Krankheitsquoten gesehen werden. Daher könne aus der Äußerung nicht herausgelesen werden, dass der Mitarbeiter künftig trotz Arbeitsfähigkeit fehlen werde, und die fristlose Kündigung sei daher unwirksam.
Na toll! Bevor ich jetzt den Glauben verliere muss ich mir das Urteil bei Gelegenheit erst noch einmal im Wortlaut ansehen. Klingt bis jetzt aber eher unglaublich. Immerhin hat der Arbeitgeber in dem o.g. Fall Glück gehabt, dass die parallel ausgesprochene fristgerechte Kündigung gehalten hat.
Den Bericht des Handelsblattes finden Sie
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