2.2.07

Angaben auf Geschäftsbriefen und Rechnungen I

"... Seit dem 01.01.2007 müssen E-Mails, Faxe und Postkarten die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc. ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der §§ 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG neu gefaßt.

Auch für Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, wird sich künftig etwas ändern. Ab dem 22. Mai 2007 ist auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. ..."

Quelle: www.frankfurt-main.ihk.de

1 Comments:

Anonymous Anonym said...

Hallo,

gelten diese Vorschriften auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts?

MfG
W. Arndt

14/2/07  

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