24.11.10

Gesucht: Verlässliche Regelung für die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

"... In der wirtschaftlichen Praxis stellen Lizenzen, d.h. Nutzungsrechte an Marken, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen gewerblichen Schutzrechten, einen erheblichen Vermögenswert dar. Für die insoweit übertragbaren Nutzungsrechte ist von dem Lizenznehmer ein Nutzungsentgelt an den Lizenzgeber zu entrichten. In der Insolvenz eines Vertragspartners des Lizenzvertrages erfuhr das Vertragsgefüge mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) im Jahr 1999 eine einschneidende Veränderung. Während die Konkursordnung Lizenzen als insolvenzfest behandelte, räumt die InsO dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht ein. Dieses Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eröffnet, wenn der Lizenzvertrag von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt ist, mithin also zum einen die Einräumung des Nutzungsrechts, zum anderen die Zahlung der Lizenzgebühr noch ausstehen. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil die Erfüllung des Lizenzvertrags verlangen oder aber diese ablehnen. Die seit Inkrafttreten der InsO geltende gesetzliche Regelung wird in den beteiligten Wirtschaftskreisen erheblich kritisiert.
...
In Reaktion auf die vorgebrachte Kritik legte die Bundesregierung im Jahr 2007 den Entwurf einer insolvenzfesten Regelung für Lizenzen vor. ..."

Detlef Specovius und Katja Borstel

Quelle: Deutscher Anwaltspiegel, Ausgabe 23/10