Schweiz plant Unternehmensjuristengesetz (UJG)
In der Schweiz gibt es Pläne, ein Unternehmensjuristengesetz (UJG) zu erlassen, das Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen aufstellt. In Mittelpunkt des Gesetzentwurfes stehen Regelungen über das Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen. In Diskussionen wird der Gesetzentwurf daher auch schon mal "Lex UBS" genannt.
Derzeit gibt es einen Vorentwurf und einen Erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Bundesrats. Nähere Informationen enthält eine Medienmitteilung vom 22.04.2009:
"... Das vorgeschlagene Unternehmensjuristengesetz führt eine fakultative Berufsregelung für Personen ein, die in Unternehmen rechtsberatend tätig sind und sich freiwillig in ein kantonales Register eintragen lassen. Vorausgesetzt werden namentlich eine mindestens einjährige juristische Berufserfahrung sowie ein rechtswissenschaftliches Studium an einer schweizerischen oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule. Unternehmensjuristinnen und -juristen müssen rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen nicht im Register eingetragener Personen beurteilen. Diese Bestimmung soll eine freie und sachliche, rechtliche Beurteilung unternehmensrelevanter Tatsachen gewährleisten.
Eingeschränktes Berufsgeheimnis
Die Einführung eines Berufsgeheimnisses stellt sicher, dass Unternehmen die Ergebnisse der Rechtsberatung nicht in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren offenlegen müssen. Dem Berufsgeheimnis unterstehen allerdings nur die Korrespondenz, Gutachten und andere Dokumente im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit. Übrige Geschäftsakten wie Kundendossiers, Buchhaltungsunterlagen oder Geschäftsstrategien fallen grundsätzlich nicht darunter. Diese Einschränkung soll verhindern, dass unter Berufung auf das Berufsgeheimnis ein den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unzugänglicher Bereich innerhalb eines Unternehmens geschaffen wird.
Einer Disziplinaraufsicht unterstellt
Die in den kantonalen Registern eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen werden einer Disziplinaraufsicht unterstellt. Die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden müssen der Aufsichtsbehörde melden, wenn eine Eintragungsvoraussetzung nicht (mehr) erfüllt ist oder eine Berufsregel verletzt worden ist. Allfälliges Fehlverhalten kann auch von anderen Organisationen und Privaten angezeigt werden.
Fakultatives Berufsstatut
Die Rechtsberatung ist in der Schweiz nicht allgemein geregelt. Bisher sind lediglich zwei Rechtsberufe normiert: der Anwaltsberuf (auf Bundes- und Kantonsebene) sowie die Notariatstätigkeit (auf Kantonsebene). Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat eine Botschaft zur umfassenden Regelung des Patentanwaltsberufs als dritten Rechtsberuf vorgelegt. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der vorgeschlagenen Regelung des Unternehmensjuristenberufs lediglich um ein fakultatives Berufsstatut, das nicht die Tätigkeit aller in Unternehmen rechtsberatend tätigen Personen erfasst. ..."
Erste Stellungnahmen von Schweizer Interessensverbänden gibt es bereits, z.B. die Vernehmlassung des ZAV (zürcher anwaltsverband).
Gefunden bei swissblawg.
Derzeit gibt es einen Vorentwurf und einen Erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Bundesrats. Nähere Informationen enthält eine Medienmitteilung vom 22.04.2009:
"... Das vorgeschlagene Unternehmensjuristengesetz führt eine fakultative Berufsregelung für Personen ein, die in Unternehmen rechtsberatend tätig sind und sich freiwillig in ein kantonales Register eintragen lassen. Vorausgesetzt werden namentlich eine mindestens einjährige juristische Berufserfahrung sowie ein rechtswissenschaftliches Studium an einer schweizerischen oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule. Unternehmensjuristinnen und -juristen müssen rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen nicht im Register eingetragener Personen beurteilen. Diese Bestimmung soll eine freie und sachliche, rechtliche Beurteilung unternehmensrelevanter Tatsachen gewährleisten.
Eingeschränktes Berufsgeheimnis
Die Einführung eines Berufsgeheimnisses stellt sicher, dass Unternehmen die Ergebnisse der Rechtsberatung nicht in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren offenlegen müssen. Dem Berufsgeheimnis unterstehen allerdings nur die Korrespondenz, Gutachten und andere Dokumente im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit. Übrige Geschäftsakten wie Kundendossiers, Buchhaltungsunterlagen oder Geschäftsstrategien fallen grundsätzlich nicht darunter. Diese Einschränkung soll verhindern, dass unter Berufung auf das Berufsgeheimnis ein den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unzugänglicher Bereich innerhalb eines Unternehmens geschaffen wird.
Einer Disziplinaraufsicht unterstellt
Die in den kantonalen Registern eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen werden einer Disziplinaraufsicht unterstellt. Die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden müssen der Aufsichtsbehörde melden, wenn eine Eintragungsvoraussetzung nicht (mehr) erfüllt ist oder eine Berufsregel verletzt worden ist. Allfälliges Fehlverhalten kann auch von anderen Organisationen und Privaten angezeigt werden.
Fakultatives Berufsstatut
Die Rechtsberatung ist in der Schweiz nicht allgemein geregelt. Bisher sind lediglich zwei Rechtsberufe normiert: der Anwaltsberuf (auf Bundes- und Kantonsebene) sowie die Notariatstätigkeit (auf Kantonsebene). Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat eine Botschaft zur umfassenden Regelung des Patentanwaltsberufs als dritten Rechtsberuf vorgelegt. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der vorgeschlagenen Regelung des Unternehmensjuristenberufs lediglich um ein fakultatives Berufsstatut, das nicht die Tätigkeit aller in Unternehmen rechtsberatend tätigen Personen erfasst. ..."
Erste Stellungnahmen von Schweizer Interessensverbänden gibt es bereits, z.B. die Vernehmlassung des ZAV (zürcher anwaltsverband).
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