27.2.06

Arbeitssuchend? Arbeitslos? - Infos zu § 37b SGB III und § 144 SGB III

Die Bundesagentur für Arbeit bietet unter dem Titel "Früher melden - schneller vermittelt" Informationen zu den neuen Meldepflichten für Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. Seit dem 01.01.2006 sind die Meldepflichten (Arbeitssuchendmeldung und Arbeitslosmeldung) in 37b SGB III und die Sanktionen (Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld) in § 144 SGB III geregelt.

Die Arbeitssuchendmeldung ist erforderlich, damit die Agentur für Arbeit behilflich sein kann bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht spätestens 3 Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen.

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung finanzieller Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit findet man u.a. einen Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitssuche, Leistungsrechtliche Hinweise zur Arbeitslosmeldung und Formulierungshilfen für Arbeitgeber.

Link: www.arbeitsagentur.de

13.2.06

Steuersparbuch 2005

Das Handelsblatt bietet seinen Lesern vom 13.02. bis zum 17.02.2006 jeweils ein tägliches Booklet mit Tipps zur Steuererklärung 2005 als Beilage. Die Booklets kann man aber auch als PDF-Dokumente downloaden.

Link: www.handelsblatt.com